Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
1. Der Verein führt den Namen „Leben  mit Tieren e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Delitzsch und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht unter VR 398 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweckbestimmung
 
1. Der Verein setzt sich für das Wohl und den Schutz aller Tiere ein. Jedes Tier hat das Recht auf ein artgerechtes und unbeeinträchtigtes Leben unabhängig von seiner Nützlichkeit für den Menschen.
2. Der Verein bemüht sich um die Erhaltung der natürlichen Lebensräume der Tiere.
3. Der Verein kämpft für artgerechte Tierhaltung und wird Mißstände im Bereich von  Tierhaltung  und  Tierschutz schonungslos aufdecken. Er setzt sich dafür ein, Tierversuche durch Alternativmethoden zu ersetzen.
4. Der Verein will die Bevölkerung aller Altersgruppen für die Belange des Tierschutzes sensibilisieren, indem er eine aktive Öffentlichkeitsarbeit betreibt. Hierzu gehört auch die Mitwirkung bei der Erziehung  von  Kindern und Jugendlichen im Sinne des Tierschutzes.
5. Der Verein kämpft entschieden gegen jede Form von Tierquälerei, Tiermißbrauch und Tiermißhandlung und wird der Bevölkerung das Leid der davon betroffenen Tiere schonungslos vor Augen führen.
6. Der Verein versteht sich als helfende und vermittelnde  Anlaufstelle für alle Tiere in Not. Er strebt den Betrieb eigener Einrichtungen zur Verwirklichung des Vereinszweckes an.
7. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse, Fördermittel und sonstige Zuwendungen beschafft und eingesetzt werden.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der  Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke  verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch  die  gleichen  Rechte  und  Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
 
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur  persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
 
§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
 
1. Die  Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3. Die  Mitgliedschaft endet durch  freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem  Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
6. Bei  Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
 
§ 7 Mitgliedsbeiträge
 
1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge und Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
 
§ 8 Organe des Vereins
 
1. Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.
 § 9 Mitgliederversammlung
 
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Erstattung des Finanzberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Entlastung des Vorstands,
  • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium  angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die  Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
 
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
  • Bericht des Vorstands,
  • Bericht des Kassenprüfers,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern,
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
  • Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
 
4. Anträge  der  Mitglieder  zur  Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
5. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder  der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
7. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das  Protokoll  kann  von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle ein gesehen werden.
 
§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
 
1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
 
§ 11 Vorstand
 
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
  • ein Vorsitzender
  • ein stellvertretender Vorsitzender
  • ein Schatzmeister
  • ein Schriftführer
  • ein weiteres Vorstandsmitglied
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
 
2. Mitglieder des Vorstandes dürfen keine Personen sein, die in einer materiellen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit zum Verein oder seinen Organen stehen. Dies gilt ebenso für Personen, deren Tätigkeit im Vorstand von wirtschaftlichem Eigeninteresse geprägt ist.
3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
7. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder regelmäßig und umfassend über seine Tätigkeit zu unterrichten.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
 
§ 12 Kassenprüfer
 
1. Von der Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die  Prüfung erstreckt sich nicht auf die inhaltliche Bewertung der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins
 
1. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
 
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 17.3.2007 beschlossen.

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